Weitere anerkannte Gütestellen von Rechtsanwälten/-innen, Notaren/-innen und anderen für Mönchengladbach-Rheydt

Außergerichtliche Streitschlichtung kann auch durch weitere anerkannte Gütestellen erfolgen.
Die Anerkennung weiterer Gütestellen durch die Landesjustizverwaltung erfolgt im Einzelfall.
Die Voraussetzungen und das Verfahren sind in §§ 45 - 52 JustG NRW geregelt.
Folge der Anerkennung einer Streitschlichtungseinrichtung als Gütestelle ist:
  1. durch die Geltendmachung eines Anspruchs bei der Gütestelle wird die Verjährung gemäß § 204 Absatz 1 Nummer 4 BGB gehemmt
  2. aus Vergleichen, die vor einer solchen Gütestelle geschlossen wurden, kann gemäß § 794 Absatz 1 Nummer 1 ZPO die Zwangsvollstreckung betrieben werden
  3. die obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung gemäß §§ 53 - 55 JustG NRW kann vor den anerkannten Gütestellen durchgeführt werden.
Kosten:
Die Kosten des Schlichtungsverfahrens vor diesen Gütestellen ergeben sich aus den jeweiligen Kostenordnungen der entsprechenden Gütestellen. Die Kosten unterscheiden sich von denen beim Schiedsamt.
Adressen:
Zuständig für Landgerichtsbezirk Mönchengladbach :
Anwaltverein Mönchengladbach e. V.
Landgericht, Zimmer A 132, Hohenzollernstraße 157
41061 Mönchengladbach
Tel.-Nr.: 02161 177929
Telefax: 02161 177928
E-Mail: Anwaltverein-Moenchengladbach@t-online.de

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Falsche oder mittlerweile veraltete Daten können Sie auch direkt an das Ministerium der Justiz NRW unter streitschlichtung@jm.nrw.de E-Mail-Symbol zum Aktenzeichen 3180 - II. 28 mitteilen.

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